Rückstausicherung
Gemäß § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des ZMA hat sich jeder Grundstückseigentümer gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage selbst zu schützen.
Weitere Informationen können Sie in unserem Merkblatt nachlesen:
Gemäß § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des ZMA hat sich jeder Grundstückseigentümer gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage selbst zu schützen.
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