Kleineinleiter ohne Kanalanschluss und Kleinkläranlagen
Wer ist ein Kleineinleiter?
Zu den Kleineinleitern zählen die Grundstückseigentümer, deren Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt wird und danach nicht in eine öffentliche Kanalisation, sondern direkt in ein Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) eingeleitet wird.
Typische Beispiele für Kleineinleiter sind Grundstücke in sehr dünn besiedelten Ortslagen, in denen oftmals keinerlei öffentlichen Kanalisation zu finden ist, aber auch Grundstücke in Gebieten, die technisch oder wirtschaftlich nur unter sehr hohen Aufwendungen zu erschließen sind.
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeit liegt beim ZMA. Die Einhaltung der vom Landkreis Marburg-Biedenkopf gestellten Forderungen und Auflagen bezüglich der Abwasserreinigung werden vom ZMA gegenüber dem Grundstückseigentümer kontrolliert.
Der Zweckverband erhebt eine jährliche Kleineinleiterabgabe pro Einwohner des Grundstücks. Der Abgabesatz wird jährlich von der Unteren Wasserbehörde festgelegt.
Liegt dem Verband eine gültige Einleiteerlaubnis vor, entfällt die Abgabe. Die Einleiteerlaubnis wird durch die Untere Wasserbehörde (Fachdienst Wasser- und Naturschutz beim Landkreis Marburg-Biedenkopf) erteilt und kann dort beantragt werden.
Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben gehört zu den Aufgaben des ZMA.
Die Grundstückseigentümer informieren dazu den ZMA darüber, dass ihre Hausklärgrube entleert werden muss. Auf Antrag des Grundstückseigentümer kann dieser die Entleerung der Kleinkläranalage sowie des Abwassers aus Sammelgruben eigenständig organisieren, sofern er den Nachweis für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Grubeninhalts auf einer Kläranlage des Verbandsgebietes führt. Die Erlaubnis gilt immer nur für eine Entleerung.