Abwasserbeitrag Neuanschluss

Der ZMA erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen Abwasserbeiträge. Rechtsgrundlage ist § 11 des Gesetzes für Kommunale Abgaben in Hessen (KAG Hess) in Verbindung mit § 10 und § 17 der ZMA-Entwässerungssatzung.

Der Abwasserbeitrag wird für die Anschlussmöglichkeit von Grundstücken an die Abwasseranlagen erhoben und dient der Finanzierung der Abwasseranlagen, wie z. B. Kanälen und Kläranlagen. Der Abwasserbeitrag ist unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Anschluss erfolgt. Mit dem Abwasserbeitrag wird nicht der Grundstücksanschluss, d. h. die Anschlussleitung von der öffentlichen Kanalisation zu einem Revisionsschacht oder Gebäude auf dem Grundstück abgegolten.

Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragspflichtigen Maßnahme. Dabei unterliegen alle Grundstücke, die baulich oder gewerblich genutzt werden oder genutzt werden können bzw. für die eine solche Nutzung festgestellt wird, der Beitragspflicht.

Der Abwasserbeitrag bemisst sich nach der Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor. (§§ 11 bis 15 EWS).

Beispiel für die Berechnung des Abwasserbeitrags
Grundstücksfläche 650 m2, Nutzungsfaktor 1,25

Für die erstmalige Anschlussmöglichkeit 

Grundstückfläche 650 m2 x Nutzungsfaktor (1,25) = 812,50 x 4,17 Euro  =                                                          3.388,13 Euro

 

Gesamtsumme des Abwasserbeitrags                                                                                                                         3.388,13 Euro

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