Gebühren Übersicht

Der ZMA darf als Körperschaft des öffentlichen Rechts langfristig keinen Gewinn erzielen. Sämtliche vom ZMA erhobenen Gebühren dienen allein der Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten. Der ZMA ist dabei verpflichtet, mit den Gebühren sorgfältig umzugehen und Kosten nur im notwendigen Maße entstehen zu lassen.

Nach der aktuellen Entwässerungssatzung (EWS) können folgende Gebühren und Beiträge anfallen:

  • Abwasserbeitrag für Neuanschlüsse (§ 10ff. EWS)
  • Grundstücksanschlusskosten  (§ 22 EWS)
  • Benutzungsgebühren für
    a. Niederschlagswasser  (§ 24f. EWS)
    b. Schmutzwasser  (§ 26f. EWS)
    c. Schlamm aus Kleinkläranlagen  (§ 28 EWS)
    d. Abwasser aus Gruben  (§ 28 EWS)
  • Verwaltungsgebühren