Bei tatsächlichem Anschluss eines Grundstückes an die Abwasseranlage werden Grundstücksanschlusskosten fällig. Diese Grundstücksanschlusskosten werden mit dem Abwasserbeitrag nicht abgegolten.
Diese sog. Anschlussleitung wird ausschließlich vom ZMA hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Die Anschlussleitung beginnt an der Sammelleitung (i. d. R in der Straßenmitte) und endet an der Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist dem ZMA gemäß Entwässerungssatzung § 22 in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.