Niederschlagswasser

Gebühren

Der Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke (ZMA) erhebt separate Gebühren für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Dies soll gewährleisten, dass Gebühren nach dem Verursacherprinzip gerecht erhoben werden.

Die Niederschlagswassergebühr wird anhand der befestigten und überbauten Flächen mit Kanalanschluss berechnet. Die Niederschlagswassergebühr wird als Jahresgebühr berechnet.

Neubau von Entwässerungsanlagen (unbebaute Grundstücke)

Für unbebaute Grundstücke liegt uns keine Flächenermittlung vor. Im Laufe des Antragsverfahrens müssen die gebührenrelevanten Flächen sowie der Zeitpunkt des Nutzungsbeginns dem ZMA mitgeteilt werden.

Änderungen an bestehenden Entwässerungsanlagen (bebaute Grundstücke)

Sollten sich Änderungen an der bestehenden Grundstücksentwässerung ergeben, z.B. Ein-/Ausbau von Zisternen, Ver-/Entsiegelung von Flächen, Einbau von Versickerungsanlagen, etc. sind diese Änderungen innerhalb eines Monats dem ZMA mitzuteilen.

Mitteilungspflicht

Gemäß Entwässerungssatzung § 25 Abs. 3 ergibt sich Ihre Pflicht zur Mitteilung der abflusswirksamen Flächen Ihres Grundstücks. Sollten Sie dieser nicht nachkommen, kann dies laut Satzung § 37 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.

Versiegelungsarten

Je nach Art der Oberflächenbefestigung gelangt Niederschlagswasser zeitlich verzögert oder mengenreduziert zum Abfluss. Durch unterschiedliche Abflussfaktoren wird dies in der Abrechnung berücksichtigt.

Zisternen

Die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück hat neben ökologischen Vorteilen auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz einschließlich Kläranlage.

Weiter Informationen finden Sie in der Broschüre „Information Gesplittete Abwassergebühr“

Download Broschüre

Download Flächenerfassung